Judo-Club Wemmetsweiler e.V.

 

SATZUNG

 

 

§ 1

 

Name und Sitz

 

1. Der Verein trägt den Namen Judo-Club Wemmetsweiler.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Merchweiler Ortsteil Wemmetsweiler.

3. Der Verein gehört dem Saarländischen Judobund an.

4. Nach Eintragung führt es den Zusatz: „e.V.“.

 

 

§ 2

 

1. Zweck

 

Der Zweck des Vereins ist der Judosport sowie die Leibesertüchtigung seiner Mitglieder durch sportliche Betätigung, die Hebung der geistigen und sittlichen Kräfte, die Erziehung zu ritterlichem Sportgeist, zu Freundschaft und Kameradschaft sowie zur freiwilligen Unterordnung unter die Sportgesetze und die Förderung und Erziehung der Jugend zu brauchbaren Menschen.

 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Aufgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben , die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

2. Aufgaben des Vereins

 

a)   Durchführung sportlicher Ausbildung zu Einzel- und Mannschaftswettkämpfen in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Fachverband.

 

b)   Pflege der sportlichen Disziplin und Kameradschaft und Ordnung innerhalb des Vereins sowie Anwendung der Satzung.

 

c)   Pflege und Ausbau des Jugend- und Schülersportes innerhalb des Vereins zum Zwecke der Heranziehung des Nachwuchses, Förderung und Erziehung der Jugend auf kulturellem Gebiet zur Hebung des geistigen und sittlichen Niveaus.

 

d)   der Verein vertritt den Amateurgedanken und steht auf dem Boden der Völkerverständigung.

 

e)   Durchführung von Werbeveranstaltungen für den Sport

 

f)    Erhaltung und Planung, ebenso Ausbau der Sportanlagen

 

g)   Versicherungsschutz seiner Mitglieder innerhalb der ordnungsgemäßen Durchführung des Sportbetriebes.

 

h)  Förderung und Unterstützung auch der nicht im Verein betriebenen Sportarten, sowie dies mit den Vereinsinteressen zu vereinbaren ist.

 

 

§ 3

 

I. Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft im Verein ist eine freiwillige:

Der Verein führt:     aktive Mitglieder

                                   Inaktive Mitglieder

                                   Ehrenmitglieder

                                   Jugendliche

                                   Schüler

 

1.      Mitglieder eines Vereins können werden:

Unbescholtene Personen beiderlei Geschlechts. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der Eltern, zumindest eines Elternteils oder gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

2.      Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten – ohne Beitragszahlung – können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

 

3.      Die Aufnahme des Mitglieds in den Verein beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam bei der Zahlung des ersten Beitrages und der evtl. anfallenden Gebühren. Bei der Aufnahme ist dem Mitglied der Inhalt der Satzung zur Kenntnis zu bringen.

 

4.      Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Er hat Einspruchsrecht gegen die Ablehnung an die Mitgliederversammlung.

 

 

II. Austritt

 

1.      Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen und zwar unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Nach Ablauf der Kündigungsfrist erlöschen alle Rechte des Mitgliedes an den Verein.

 

2.      Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch erblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.

 

 

III. Ausschluss eines Mitgliedes

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt, wenn

 

1.      das Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Mahnung mehr als zwei Zahlungsperioden mit seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist, ohne dass eine soziale Notlage vorliegt. Bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder sogar aufheben. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des 2. Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.

 

2.      Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt;

 

3.      das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, die Sportdisziplin gröblich verletzt oder gegen die Anordnung des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt.

 

4.      es sich unehrenhafte Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins zuschulden kommen lässt. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

 

Der Ausschluss ist dem Betreffenden unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussschreibens das Recht auf Einspruch zu. Der Einspruch muss schriftlich an den Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Ist rechtzeitig Einspruch eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Einspruch einzuberufen, andernfalls gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das betreffende Mitglied keinen Gebrauch oder versäumt es die Einspruchsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

 

§ 4

 

Mitgliedsbeiträge

 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der Vorstand schlägt die Höhe des Beitrags und der Aufnahmegebühr der Mitgliederversammlung vor, die darüber einen Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit herbeiführt. Der so festgesetzte Beitrag wird halbjährlich im Voraus erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

§ 5

 

Rechte der Mitglieder

 

Jedes Vereinsmitglied über 18 Jahren ist berechtigt, mit Sitz und Stimme an den Versammlungen, ebenso an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen und Begünstigungen zu den vorgeschriebenen Bedingungen zu nutzen.

Das Mitglied kann wählen und, sofern es volljährig ist, gewählt werden. Jedoch haben Mitglieder unter 18 Jahren weder aktives noch passives Wahlrecht, noch das Recht zur Abstimmung in den Versammlungen.

 

 

§ 6

 

Pflichten der Mitglieder

 

Pflichten der Vereinsmitglieder sind:

Zahlung der festgelegten Vereinsbeiträge, Beachtung der Vereinssatzung, der Anordnungen des Vorstandes und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins.

 

 

§ 7

 

Verwaltung des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1.      der Vorstand

2.      die Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1.      der 1. Vorsitzende

2.      der 2. Vorsitzende

3.      der Kassierer

4.      der Schriftführer

5.      der technische Leiter

 

 

§ 8

 

Vorstand

 

Der Verein wird durch den Vorstand verwaltet.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter der Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.

Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter.

Die Vorstandsmitglieder müssen geschäftsfähige Personen sein.

Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, leitet dieselben und stellt die Tagesordnung auf. In seinem Verhinderungsfalle wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung müssen von ihm auf die Tagesordnung gesetzt werden. Zu den Sitzungen des Vorstandes, die wenigstens alle drei Monate stattfinden, läd der 1. Vorsitzende unter Beifügung der Tagesordnung innerhalb einer Frist von 8 Tagen ein. Dringende Sitzungen können nach Bedarf kurzfristig anberaumt werden; in jedem Fall ist die Einberufungsfrist von einem Tag einzuhalten.

Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des  Vorstandes über einen Betrag von 100,00 € frei zu verfügen. Die Verwendung dieses Betrages ist dem Vorstand nachträglich in Kenntnis zu bringen.

 

Die Abstimmung im Vorstand findet mit einfacher Mehrheit statt.

Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören insbesondere:

1.      Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

2.      Einberufung der Mitgliederversammlung

3.      Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

4.      Entscheidung über Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern

5.      Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins

6.      Überwachung des Sportbetriebs innerhalb des Vereins

7.      Überwachung der Förderung der Jugendarbeit

 

Der Vorstand ist auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder einzuberufen. Über seine Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihm satzungsgemäß angehörenden Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Die Vorstandssitzungen leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

Die Abstimmungen des Vorstandes erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung den Ausschlag.

 

 

§ 9

 

Wahl des Vorstandes

 

Der Vereinsvorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, d.h., eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl findet per Akklamation statt. Wahl in schriftlicher geheimer Abstimmung ist zulässig, wenn sich ein Mitglied dafür ausspricht.

Eine vorherige Abberufung vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ist statthaft.

Wiederwahl ist zulässig. Ein Grund zur Abberufung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist insbesondere: grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

 

 

§ 10

 

Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden durch den Vorstand 2 Wochen vor Beginn unter Mitteilung de Tagesordnung schriftlich einberufen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. Zu Beginn des Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die zum Gegenstand der Tagesordnung hat:

 

1.      Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

2.      Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Beitrags

3.      Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

4.      Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes

5.      Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

6.      Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die darin gefassten Beschlüsse, ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu führen und durch den Leiter der Mitgliederversammlung und den Schriftführer abzuzeichnen. Das Protokoll soll insbesondere enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung,

die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

die Namen der erschienenen Mitglieder,

die Tagesordnung,

die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderung soll der gesamte Wortlaut angegeben werden.

 

 

§ 11

 

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Der 1. Vorsitzende bzw. in seinem Vertretungsfall dessen Vertreter leitet die Mitgliederversammlungen. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlbeschluss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Wird die Zahl nicht erreicht, so ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, dass gesetzlich oder satzungsgemäß eine größere Mehrheit verlangt wird. Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Für Wahlen gilt folgendes:

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

 

§ 12

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von der Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

 

§ 13

 

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angaben von Gründen beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

 

§ 14

 

Kassenprüfung

 

Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten darüber schriftlich der Mitgliederversammlung und stellen Antrag auf Entlastung des Vorstandes und des Kassierers.

 

 

§ 15

 

Satzungsänderungen

 

Über eine Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern.

 

 

§ 16

 

Auflösung des Vereins

 

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist. Ist die Anzahl nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidatoren vorhandene Vereinsvermögen muss sportlichen Zwecken zugewendet werden. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung entschieden hat, mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

 

 

Ort und Datum der Vereinsgründung:

Wemmetsweiler, anno domini 1950

 

Datum der Errichtung der Ursprungsfassung des Judo-Club Wemmetsweiler:

20. November 1985

 

Datum der Errichtung dieser Satzung:

14. Januar 2007